In der Schule gilt nach § 120, Absatz 1 der Grundsatz:
Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie
für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Was in der Schule gilt, gilt in besonderem Maße auch über die Schule hinaus und muss bei der Kommunikation mit Eltern, Schülern, aber auch im Bekannten- und Verwandtenkreis beachtet werden!
Unbefugten dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht zur Kenntnis gelangen!
Dazu unterliegen Lehrerinnen und Lehrer einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht.
Im direkten persönlichen Gespräch ist die Einhaltung der Regeln kaum ein Problem.
Bei der Benutzung moderner Kommunikationsmedien ist aber besondere Aufmerksamkeit geboten: