Die Nutzungsbedingungen von WhatsApp enthalten folgende Klausel:

„Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung.
Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“

Das Amtsgericht Bad Hersfeld Schreibt in einer Urteilsbegründung am 15.05.2017
„Wer durch seine Nutzung von "WhatsApp" diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.“
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7876045

Fazit:
Die Benutzung von WhatsApp hat eine Weitergabe der Kontaktdaten aller im Kontakteordner des mobilen Endgeräts enthaltenen Personen nach Facebook (Kalifornien) zufolge, selbst wenn die Kontaktaufnahme nicht per WhatsApp erfolgt. Dies entspricht im dienstlichen Umfeld einer unerlaubten Datenweitergabe ins nicht-EU-Ausland.

Während der Austausch der Kontaktdaten im privaten Bereich in der Regel kein Problem darstellt, kann es im schulischen Abhängigkeitsverhältnis durchaus ein Problem werden.
Das Auslesen der Kontaktdaten lässt sich bei WhatsApp zwar neuerdings abschalten. Eine sinnvolle Nutzung von WhatsApp ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Problemlösung:

  1. Speichern sie die Kontaktdaten der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern in einer Datei, die von Whatsapp nicht ausgelesen werden kann. (Nicht als Photo, dass mit einer Cloud sychronisiert wird!)
    oder
  2. Holen sie das Einverständnis für die Benutzung von WhatsApp von allen Eltern ein, deren Kontaktdaten sie im Kontakteordner speichern wollen.
    oder
  3. Benutzen sie einen anderen Messengerdienst. Als gute Alternativen stehen zur Verfügung:

    Schul.Cloud, Studipost,Threema, Signal, Telegram, Wire
    oder

  4. Benutzen sie für dienstliche Zwecke ein zweites Smartphone ohne WhatsApp.

Die eigentliche Kommunikation erfolgt dann Ende-zu-Ende-Verschlüsselt. Datenschutzrechtlich könnten dann auch personenbezogene Daten ausgetauscht werden, also Vorfälle in der Schule, Noten, o.ä. .
Aber das Ministerium für Schule und Bildung NRW hat die Nutzung von Cloudanwendungen für personenbezogene Daten untersagt, für die die Schule keinen Vertrag für die Datenverarbeitung im Auftrag erteilen kann.
Somit können zwar Termine vereinbart werden, aber viel mehr auch nicht.

Zuletzt geändert: Mittwoch, 4. September 2019