Damit Regeln zum Datenschutz Anwendung finden können muss es erst einmal personenbezogene Daten geben. Die moderne Informationstechnologie macht dabei Erfassungs- und Auswertungsmechanismen möglich, die zu analogen Zeiten undenkbar waren. Aber auch das digitalisieren analoger Daten ist heutzutage kein Problem mehr. Deswegen setzt die DSGVO die analog vorliegenden Daten den digital vorliegenden Daten rechtlich gleich. Wo steht das? Welche Regeln werden für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten formuliert? (Beachten Sie die Bedeutsamkeit im schulischen Kontext!)
Bearbeiten Sie bitte In Kapitel 2 der DSGVO die Artikel 5 bis 9 und machen Sie sich dazu entsprechende Notizen!
Die Wörter "rechtmäßig" und "rechtswirksam" weisen auf Einschränkungen in den Grundsätzen hin, die den Zweck der Datenverarbeitung und die Form der Einwilligung betreffen.
Finden sie in ihren Aufzeichnungen entsprechende Textpassagen? Wenn ja, gut gemacht. Wenn nicht, dann lesen Sie nochmal Artikel 6 der DSGVO und machen sich etsprechende Notizen!
Der Arbeitgeber, in unserem Fall der Dienstherr (Ministerium / Bezirksregierung) darf für den konkreten Arbeitsbereich weitergehende Regelungen treffen.