Die Schule ist nicht der einzige Arbeitsplatz eines Lehrers, einer Lehrerin. Ein großer Teil der Arbeit findet auch am häuslichen Arbeitsplatz statt oder wo immer man in der modernen digitalen Welt heute arbeiten mag. Der Prozess findet auf digitalen Endgeräten statt wo auch die Ergebnisse gespeichert werden. Solange es sich dabei um Unterrichtsvorbereitungen, Arbeitsmaterialien für die Schülerinnen und Schüler oder sonstige Planungen handelt, gibt es keine Berührungen mit dem Datenschutz.
In dem Moment, wo Namen mit anderen Informationen verknüpft gespeichert werden, sind die Regelungen des Datenschutzes zu beachten.
Hierzu sagt die VO-DV I im § 2, Absatz 2:
"Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern in
privaten ADV-Anlagen von Lehrerinnen und Lehrern für dienstliche Zwecke bedarf
der schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW (Version vor dem 25.05.2018, der Verf.) enthaltenden
Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Die Genehmigung darf
nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die
Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein angemessener
technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird.
Die für die Verarbeitung
zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 3.
[...] Die
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, der Schulleiterin oder dem
Schulleiter alle Auskünfte zu erteilen, die für die datenschutzrechtliche
Verantwortung erforderlich sind."
Dies wird in der Dienstanweisung 10-41/4 vom 19.01.2018 "Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule" im Absatz 11 erneut hervorgehoben und im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit der Daten präzisiert.